Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/02, Beschluss v. 29.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten R., die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu übertragen, wird abgelehnt.
Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weil überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Amtsgericht Tiergarten nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in Berlin, jedoch liegt der Tatort in Bremen; zwei weitere Zeugen gehören der Bremer Polizei an. Das Amtsgericht Bremen ist seit Juni 2002 mit der Sache befaßt.
Bearbeiter: Karsten Gaede