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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 329/02, Beschluss v. 04.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 329/02 - Beschluss vom 4. November 2002 (HansOLG Hamburg)

Keine außerordentliche Beschwerde.

Vor § 1 StPO; § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG; § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2002 - Az.: 1 VAs 6/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine "außerordentliche Beschwerde" ist auch hier (vgl. BGHSt 45, 37 f.) nicht anzuerkennen.

Bearbeiter: Karsten Gaede