Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 234/02, Beschluss v. 30.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe übertragen.
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.
Bearbeiter: Karsten Gaede