Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 2/02, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Karsten Gaede