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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 2/02, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 2/02 - Beschluss vom 23. Januar 2002

Zuständigkeit; Vollstreckung

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Gründe

Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Karsten Gaede