Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 125/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Amtsgerichts Lörrach, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Eröffnung der Untersuchung örtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin.
Bearbeiter: Karsten Gaede