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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 96/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 96/02 - Beschluss vom 24. April 2002 (LG Bonn)

Tateinheit; Gesetzeseinheit; sexueller Missbrauch eines Jugendlichen; sexueller Missbrauch eines Kindes.

§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52 StGB; § 176 Abs. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB steht mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 42, 51).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. v. 18. April 2001 - 3 StR 114101; Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede