Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/02, Beschluss v. 29.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von "sechs Monaten" als ausreichend erachtet (UA S. 19), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist die im Tenor ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Ausführungen des Landgerichts, wonach "die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet worden ist" (UA S. 18).
Soweit der Tatrichter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB mit der Begründung verneint, eine Entziehungskur erscheine nicht von vornherein aussichtslos (UA S. 19), hat er einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit ist jedoch eindeutig zu entnehmen, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht. Daher kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Tatrichters auf dessen fehlerhaften Ausgangspunkt beruht.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer