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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 501/02, Beschluss v. 05.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 501/02 - Beschluss vom 5. Februar 2003 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Aufgrund der vom Landgericht übersehenen Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Juli 1999 hätte aus den durch dieses Urteil und durch das Urteil vom 6. Dezember 1999 des Amtsgerichts Plön festgesetzten Strafen sowie der Strafe von fünf Jahren für die hier neu abgeurteilte, vor dem ersten Urteil begangene Tat eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen; die Einzelstrafen von zweimal sieben Jahren, acht Jahren und neun Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Mai 2000 hätten wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils in diese Gesamtstrafe nicht einbezogen werden können. Daß das Gesamtstrafübel bei zutreffender Bildung von zwei Gesamtstrafen geringer als 15 Jahre gewesen wäre, ist aber auszuschließen.

Bearbeiter: Karsten Gaede