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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 264

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 486/02, Beschluss v. 06.02.2004, HRRS 2004 Nr. 264


BGH 2 StR 486/02 - Beschluss vom 6. Februar 2004

Bewilligung einer Pauschvergütung in der Revisionsinstanz (besondere Schwierigkeit des Verfahrens: Wiederaufnahme; umfangreiche Vorbereitung auf die Revisionshauptverhandlung).

§ 99 BRAGO; § 359 StPO

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F., wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert) bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war, die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Landgericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revision des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies.

Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 264

Bearbeiter: Ulf Buermeyer