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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/02, Beschluss v. 15.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 481/02 - Beschluss vom 15. Januar 2003

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes (Fristablauf).

§ 346 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom 11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten selbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August 2002 endete, nicht begründet wurde.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.

Bearbeiter: Karsten Gaede