Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 474/02, Beschluss v. 22.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe und die milde Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Nichtanwendung des § 31 BtMG beruhen.
Bearbeiter: Karsten Gaede