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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/02, Beschluss v. 18.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 468/02 - Beschluss vom 18. Dezember 2002 (Frankfurt a.M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede