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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 416/02, Urteil v. 11.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 416/02 - Urteil vom 11. Dezember 2002 (LG Frankfurt)

Beweiswürdigung; Darlegung; Erörterung; Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung.

§ 261 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin G. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf einer Vergewaltigung und des Menschenhandels zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die Nebenklägerin, eine zur Tatzeit 23jährige südamerikanische Staatsangehörige, als Au-Pair-Mädchen ein. Schon am nächsten Tag nahm er sie in den von ihm betriebenen Sexmassagesalon mit. Sie sollte dort das Telefon bedienen, der Angeklagte stellte ihr aber frei, dort auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu erbringen.

Auf den Einwand der Nebenklägerin, normale Au-Pair-Tätigkeit verrichten zu wollen, erklärte er ihr, daß er dafür kein Geld habe und sie so auch viel mehr verdienen könne. Er drohte ihr zudem, daß sie in ihr Heimatland zurück müsse, weil er erfahren hatte, daß ihr Visum verlängert werden mußte. Dennoch konnte sie am nächsten Tag in seinem Haushalt tätig sein. Da sie dort aber von dem Angeklagten sexuell bedrängt wurde, erklärte sie sich bereit, in dem Massagesalon zu arbeiten. Sie hoffte, dort von dem Angeklagten nicht belästigt zu werden. Nach einigen Tagen erschien der Angeklagte dort, bat die Nebenklägerin zu einer Besprechung in ein Zimmer, zog ihr das Kleid aus und drückte sie auf das Bett. Die Nebenklägerin, die zunächst erklärt hatte, daß der Angeklagte dies lassen solle, zog sich dann selbst den Slip aus. Sie duldete den anschließenden Geschlechtsverkehr, weil sie Angst hatte, daß der Angeklagte sie in ihr Heimatland zurückschicken würde, obwohl er eine solche Drohung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hatte. Nach ca. vierzehn Tagen beendete die Nebenklägerin, die während dieser Zeit vier "Kunden" hatte, ihre Tätigkeit in dem Etablissement und zeigte den Angeklagten an. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weil nicht auszuschließen sei, daß er subjektiv vom Einverständnis der Geschädigten ausgegangen sei. Menschenhandel sei u. a. deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte nach den Angaben der Nebenklägerin einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den ausländerrechtlichen Konsequenzen und der Aufnahme der Prostitution nicht hergestellt habe.

Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Nebenklägerin die sexuellen Belästigungen zuvor im Haus des Angeklagten abgewehrt hatte, erscheint vor dem Hintergrund, daß sie danach freiwillig in dem Massagesalon des Angeklagten gearbeitet hat, nicht als ein Umstand, dessen Erörterung zwingend geboten war.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer