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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 120

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 371/02, Beschluss v. 05.12.2003, HRRS 2004 Nr. 120


BGH 2 StR 371/02 - Beschluss vom 5. Dezember 2003

Pauschgebühr.

§ 99 BRAGO

Entscheidungstenor

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W., Rechtsanwalt D. aus G., gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeitund Arbeitsaufwand des Verteidigers.

Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten.

Der Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 120

Bearbeiter: Karsten Gaede