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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 353/02, Beschluss v. 15.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 353/02 - Beschluss vom 15. Oktober 2002 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zur identischen Verfahrensrüge merkt der Senat an:

Die Beschwerdeführer beanstanden - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht, daß ihnen selbst Teile der Hauptverhandlung nicht übersetzt wurden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede