Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 35/02, Beschluss v. 20.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag ergibt.
Bearbeiter: Karsten Gaede