Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 320/02, Beschluss v. 11.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei ausdrücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger bemessen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom Landgericht nicht erörterte Zumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aus.
Bearbeiter: Karsten Gaede