hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 320/02, Beschluss v. 11.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 320/02 - Beschluss vom 11. September 2002 (LG Kassel)

Strafzumessung (ungewöhnlich milde Einzelstrafe; gegenseitige Aufhebung des Übersehens eines Regelbeispiels mit einem übersehenen vertypten Strafmilderungsgrund; Beruhen; Täter-Opfer-Ausgleich); besonders schwerer Fall des Betruges.

§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei ausdrücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger bemessen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom Landgericht nicht erörterte Zumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aus.

Bearbeiter: Karsten Gaede