Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 307/02, Beschluss v. 23.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 4. September 2002 wird dahin klargestellt, daß das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben ist, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen wurde.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer