Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 299/02, Beschluss v. 16.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Infolge eines offensichtlichen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Taten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für angemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5 und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer