hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 297/02, Beschluss v. 09.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 297/02 - Beschluss vom 9. Oktober 2002 (LG Darmstadt)

Totschlag; Anforderungen an die Urteilsgründe; Beweiswürdigung; Zirkelschluss; Gefährdung des Urteils bei Wiedergabe unwesentlicher Inhalte der Verfahrens.

§ 212 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Im Rahmen der Gründe des tatrichterlichen Urteils kann eine zu breite Erörterung hypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne gehende Wiedergabe überflüssiger Beweiserhebungen sowie eine ausführliche Darstellung von Beweisergebnissen, die für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten, den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Revisionsgericht nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter zwischen wesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend unterschieden hat.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2001 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Besitz und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Ehefrau des Angeklagten, die Nebenklägerin I. M., nach langdauernden Ehekrisen von diesem getrennt, war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte dem Angeklagten unmißverständlich klargemacht, daß sie die Beziehung nicht fortsetzen wolle. Mit dem Tatopfer A. war sie befreundet, ohne daß eine intime Beziehung bestand. Der in hohem Maße eifersüchtige Angeklagte, der die Trennung nicht akzeptierte, hatte vor der Tat vielfach, auch gegenüber Dritten, damit gedroht, die Nebenklägerin, den A. sowie andere Personen zu töten oder sich selbst zu erschießen; er verfaßte Abschiedsbriefe sowie ein Testament, erörterte die geplanten Tötungen und seinen Selbstmord umfänglich mit Dritten sowie mit der Nebenklägerin, lenkte auf Zureden und Vorhaltungen aber immer wieder ein. Zugleich gab er Bekanntschaftsanzeigen auf und traf sich mit anderen Frauen; sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin, mit der er weiter erfolgreich einen gemeinsam aufgebauten Betrieb führte, schwankte zwischen massiven Drohungen, Selbstmitleid und äußerlicher Akzeptanz der Trennung.

Am späten Abend des Tattags drang der Angeklagte, der eine geladene halbautomatische Pistole mit sich führte, durch ein Kellerfenster in das Haus des A. ein, in welchem er zutreffend auch seine Ehefrau vermutete. Er tat dies in der Absicht, den A., die Nebenklägerin und sodann sich selbst zu erschießen.

Nachdem er 30 bis 60 Minuten im Keller gewartet hatte, begab er sich, die durchgeladene und entsicherte Pistole in der Hand, in den dunklen Wohnungsflur im Erdgeschoß. Dort traf er auf den A., der erwacht war. Möglicherweise kam es zu einem Gespräch, in welchem der A. den Angeklagten von der Tat abzubringen versuchte. Der Angeklagte schoß entsprechend seiner vorgefaßten Absicht, ohne daß es zu einem Kampf zwischen beiden gekommen war, dreimal in Tötungsabsicht auf den A., wobei dieser einmal von schräg oben in den Nacken, einmal von vorn im Schulterbereich und einmal von schräg unten in ein Knie getroffen wurde; der Schuß in den Nacken war tödlich. Sodann drang der Angeklagte gewaltsam in das Zimmer ein, in welchem sich die inzwischen erwachte Nebenklägerin befand, und kündigte dieser an, er werde sie töten. Er vergewaltigte sie unter Bedrohung mit der Schußwaffe, wobei er sie zwang, den vor dem Türdurchgang liegenden verblutenden A. anzuschauen.

Dann fesselte und knebelte er die Geschädigte, durchsuchte die Wohnung und führte ein Telefongespräch mit seiner früheren Ehefrau, die er um Rat fragte und auch mit der Geschädigten sprechen ließ. Seinen Plan, diese sowie sich selbst zu töten, gab er auf. Er verließ schließlich das Haus, nachdem er die weiter gefesselte Nebenklägerin erneut geknebelt und mit dem Tod bedroht hatte, begab sich nach Hause und täuschte durch Einnahme einer harmlosen Dosis Schlaftabletten und Zufügen geringfügiger Schnittverletzungen einen Selbstmordversuch vor. Die Nebenklägerin wurde gegen 3.00 Uhr von der Polizei befreit, der Angeklagte gegen 8.30 Uhr festgenommen.

2. Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Waffendelikt zur Einzelstrafe von zehn Jahren hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldumfang ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen hierzu in wesentlichen Teilen auf bloße Vermutungen sowie auf Zirkelschlüsse gestützt sind. Dieser Rechtsfehler erfaßt auch den Schuldspruch.

a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei - in Abänderung eines ursprünglich gefaßten Plans - von vornherein in der Absicht in das Haus eingedrungen, den A., die Nebenklägerin und dann sich selbst zu töten.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Im Ermittlungsverfahren hat er eine solche vorgefaßte Absicht bestritten und sich unter anderem dahin eingelassen, er habe den A. und seine Ehefrau zur Rede stellen und bedrohen wollen, um diese zur Rückkehr zu ihm zu veranlassen. In dem Haus habe er zunächst seine schlafende Ehefrau beobachtet und sei sich über den Fortgang unschlüssig gewesen. Dann habe ihn plötzlich von hinten der A. angegriffen und gewürgt. Es sei zu einem Kampf gekommen, in dessen Verlauf beide in dem dunklen Hausflur zu Boden gestürzt seien; dann habe er aus Angst um sein Leben ungezielt geschossen. Diese Einlassung hat das Landgericht als widerlegt angesehen und daher eine mildere Beurteilung der Tat abgelehnt.

b) Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wiedergeben; sie müssen erkennen lassen, daß naheliegende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gesehen und bedacht wurden; Lücken der Tatsachenfeststellungen dürfen nicht durch bloße Vermutungen geschlossen, Schlußfolgerungen nicht auf Zirkelschlüsse gestützt werden. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die annähernd 100 Seiten umfassenden Erörterungen verschiedenster hypothetischer Handlungsabläufe und möglicher subjektiver Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten sowie des Tatopfers A. begründen die Besorgnis, das Landgericht habe die Bewertung einzelner Beweistatsachen aus ungesicherten Annahmen abgeleitet und Feststellungen in zirkelschlüssiger Weise auf solche Hypothesen gestützt.

Beispielhaft hierfür sind die breiten Erwägungen des Urteils zu der Möglichkeit, der Angeklagte habe den A., während der vor ihm stand, von hinten in den Nacken geschossen. Diese - fernliegende - Hypothese hält das Landgericht unter anderem aufgrund der Erwägung für widerlegt, der Angeklagte habe nicht riskieren wollen, sich selbst zu erschießen, da er ja zunächst noch seine Ehefrau habe töten wollen (UA S. 143). Damit werden der vom Angeklagten bestrittene Tatplan sowie der Tatablauf, um dessen Prüfung es bei der Beweiswürdigung ging, schon vorausgesetzt.

Die Feststellung, es habe kein Kampf stattgefunden, stützt das Landgericht vor allem auf die Annahme, der tödliche Schuß in den Hals habe den A. im Stehen getroffen. Dies wiederum hält das Landgericht unter anderem deshalb für bewiesen, weil an der Wand etwa in Kopfhöhe Blutspritzer gefunden wurden. Die Möglichkeit, diese könnten im Rahmen eines Kampfgeschehens dorthin geraten sein, wird mit der Erwägung ausgeschlossen, ein Kampf habe gar nicht stattgefunden (UA S. 141). Dies begründet die Besorgnis, das Landgericht habe die Möglichkeit eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensablaufs, wie ihn der Angeklagte sowie die einzige Tatzeugin geschildert hatten, auf unzureichender Grundlage ausgeschlossen, indem es den Indizwert einer Beweistatsache von vornherein als durch das Ergebnis ihrer Würdigung beschränkt angesehen hat. Soweit der Tatrichter die Annahme, ein Kampfgeschehen sei ausgeschlossen, im übrigen auf subjektive Vorstellungen und Überlegungen der Beteiligten stützt, bleibt deren Feststellung spekulativ. So erscheinen namentlich die vom Landgericht angenommenen Überlegungen des A., welche diesen von einem Angriff auf den in sein Haus eingedrungenen Angeklagten abgehalten haben sollen, als bloße Vermutungen.

Entsprechendes gilt für die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht die Aussagen der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen durch die Polizei als unglaubhaft angesehen hat. Die Zeugin hat sowohl am Tag nach der Tat als auch bei einer weiteren Vernehmung drei Wochen später geschildert, sie habe, als sie erwachte, die Stimme des A. und ein "Poltern" gehört und durch die geöffnete Tür gesehen, wie der Angeklagte und A. auf dem Boden miteinander rangen; dann seien die Schüsse gefallen. In der fast zwei Jahre später durchgeführten Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, sie habe "sich bewegende Schatten" und keinen Kampf gesehen. Das Landgericht hat die Schilderungen der Zeugin bei ihren ersten Vernehmungen, welche durch Vorhalt an die Zeugin vor deren Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, für unglaubhaft gehalten, da "ein Kampfgeschehen, das die Zeugin I. M. hätte wahrnehmen können, gar nicht stattgefunden hat" (UA S. 147). Es sei evident, daß die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung "durcheinander" gewesen sei; das falsche Bild, das sich bei ihr "unbewußt" eingestellt habe, habe sie "logischerweise" bei der zweiten Vernehmung wiederholt (UA S. 149). Auch diese Erwägungen setzen das Ergebnis der Würdigung schon voraus.

Aus der breiten Erörterung hypothetischer Möglichkeiten und einer Vielzahl auch unwesentlicher Beweisergebnisse, die mit Vermutungen des Landgerichts sowie mit eher unsicheren psychologischen Erfahrungssätzen und Schlußfolgerungen vermischt sind, ergibt sich daher keine hinreichend sichere Grundlage für die Feststellungen. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht zwischen bloßen Vermutungen und sicheren Tatsachenfeststellungen unterschieden hat.

c) Von dem Rechtsfehler ist zunächst der Strafausspruch erfaßt. Die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang, die, wie das Landgericht angenommen hat, eine mildere Beurteilung der Tat hätte nahelegen können, auch wenn eine Rechtfertigung durch Notwehr angesichts des nächtlichen bewaffneten Eindringens des Angeklagten in das Haus des A. fernlag, konnte mit den vom Landgericht hervorgehobenen Begründungen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Annahme, der Angeklagte sei von vornherein fest zum Suizid entschlossen gewesen, auf welche die Feststellung des Tatplans unter anderem gestützt ist. Auch insoweit begründen die Darlegungen des Urteils die Besorgnis, das Landgericht habe naheliegende Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung nicht gesehen, welche sich aus dem demonstrativen, ambivalenten und von Selbstmitleid geprägten Verhalten des Angeklagten ergaben. Jedenfalls bedenklich sind Formulierungen des Urteils, welche die Feststellung eines inneren Geschehens durch bloße Bezugnahme auf äußere Ereignisse erläutern, deren Ablauf gerade fraglich war, und sodann die Annahme dieses bestimmten Geschehens auf die - solcherart bewiesene - Motivation der Beteiligten stützen. Dies gilt etwa für die Erwägung, wenn der Angeklagte nicht von vornherein vorgehabt hätte, A. und die Nebenklägerin zu erschießen, so hätte die Mitnahme der Pistole "keinerlei Sinn gehabt und es hätte sich der Angeklagte sicherlich nicht der 'Mühe' unterzogen, diese einzustecken" (UA S. 130); ebenso für die Annahme, das Tatgeschehen spreche für eine (von vornherein bestehende) Tötungsabsicht des Angeklagten, denn "hätte er A. nicht töten wollen, hätte er ... diesen nicht getötet" (UA S. 117); gleichermaßen für die Ausführung, worum es dem Angeklagten bei den Schüssen auf A. gegangen sei, "belegt überdeutlich sein Verhalten seiner Ehefrau gegenüber nach den Schüssen auf A. ... . Er, der zur Selbsttötung entschlossen war, war von einem 'unbändigen' Vernichtungswillen beseelt ..." (UA S. 150 f.).

d) Der Rechtsfehler bei der Beurteilung des Schuldumfangs erfaßt hier auch den Schuldspruch wegen Totschlags; er läßt sich auf den Rechtsfolgenausspruch nicht beschränken, da es insgesamt an tragfähigen Feststellungen zum Tathergang und zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten fehlt.

Eine heimtückische Tötung hat das Landgericht angesichts des festgestellten Tathergangs verneint (UA S. 165); einen Mord aus niedrigen Beweggründen hat es im Hinblick auf die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten nicht angenommen (UA S. 164 f.). Mit dem Wegfall der rechtsfehlerhaften Feststellungen zum Schuldumfang ist dem die Grundlage entzogen.

Im übrigen sind die Feststellungen zur Tatmotivation auch in sich nicht rechtsfehlerfrei und überwiegend spekulativ; die Einlassungen des Angeklagten werden mit ungesicherten psychologischen Erfahrungssätzen als "nun wirklich abwegig" (UA S. 116) oder "nur abwegig" (UA S. 130) beiseite geschoben.

Das Landgericht zählt zehn "Hauptmotive" des Angeklagten auf und führt hierzu aus, diese seien "untrennbar miteinander verwoben, wobei anzumerken ist, daß solches schon gar nicht auszuschließen ist, was zur Folge hat, daß nicht feststellbar ist, welches bzw. welche der Motive dann tatbestimmend, welches bzw. welche der Motive das Hauptmotiv bzw. die Hauptmotive waren" (UA S. 115). Dies läßt eine hinreichend differenzierte Erörterung unter dem Gesichtspunkt niedriger Beweggründe vermissen. Daß sich "eine andere Sicht der Dinge im Hinblick auf die festgestellte Gemütsverfassung des Angeklagten ... von selbst (verbiete)" (UA S. 115), erklärt erneut die Beweiswürdigung aus ihrem Ergebnis.

Einer Verschärfung des Schuldspruchs durch den neuen Tatrichter würde § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegenstehen.

3. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung unter Verwendung einer Waffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe ist von dem Rechtsfehler nicht berührt; der im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und die Aussage des Tatopfers gestützte Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch die insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren begegnet angesichts der konkreten Tatumstände keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Einwendungen der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts kommt es daher nicht an.

4. Das 193 Seiten umfassende Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß sich die schriftlichen Urteilsgründe auf die Darstellung der für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen und der für die Überzeugungsbildung bestimmenden Beweisergebnisse und Erwägungen beschränken sollten. Sie dienen nicht einer detaillierten Nachzeichnung des Ermittlungsverfahrens oder des Gangs der Hauptverhandlung. Die Darstellung der Beweiswürdigung muß in sich geschlossen sein; es ist regelmäßig weder möglich noch sachlich veranlaßt, die Gesamtheit auch rein hypothetischer Erwägungen des Gerichts im Prozeß der Überzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Eine breite Erörterung rein hypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne gehende Wiedergabe überflüssiger Beweiserhebungen (hier zum Beispiel des aufwendigen Sachverständigenbeweises über die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Tatgrundstücks zur Überprüfung einer - unstreitig - vom Angeklagten verursachten Fußspur im Keller) sowie eine ausführliche Darstellung von Beweisergebnissen, welche für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten (hier zum Beispiel die Wiedergabe aller Einzelergebnisse der Blutgruppen- und DAN-Untersuchungen sämtlicher Blutspuren, obgleich ersichtlich nur der A. geblutet und der Angeklagte dessen Tötung eingeräumt hatte), sind zu vermeiden. Sie können den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Revisionsgericht - wie hier - nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter zwischen wesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend unterschieden hat.

Das gilt entsprechend für eine übermäßig breite (hier bis in Einzelheiten der Kindheit des 59jährigen Angeklagten zurückreichende) Darstellung der Tatvorgeschichte.

Schließlich sollten allgemeine Bewertungen, psychologische Mutmaßungen sowie Erkenntnisse allgemeiner Lebenserfahrung, sofern sie im Urteil überhaupt von Belang sein können, in der gebotenen Knappheit dargelegt werden; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, daß solche - allenfalls ergänzenden - Erwägungen die Würdigung der Beweisergebnisse nicht in den Hintergrund gedrängt haben.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 49

Bearbeiter: Ulf Buermeyer