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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 272/02, Beschluss v. 02.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 272/02 - Beschluss vom 2. Oktober 2002

Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz.

§ 397a Abs. 2 StPO; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin C. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Bearbeiter: Karsten Gaede