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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 267/02, Beschluss v. 24.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 267/02 - Beschluss vom 24. Juli 2002 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unzulässig; wirksamer Rechtsmittelverzicht.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bearbeiter: Karsten Gaede