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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/02, Beschluss v. 02.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 242/02 - Beschluss vom 2. August 2002 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe darauf beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel