Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/02, Beschluss v. 02.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe darauf beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel