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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/02, Beschluss v. 31.07.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 230/02 - Beschluss vom 31. Juli 2002 (LG Köln)

Versuch (unmittelbares Ansetzen; Rücktritt); sexuelle Nötigung; Überzeugungsbildung.

§ 22 StGB; § 24 Abs. 1 StGB; § 177 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt, ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat; dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin "von hinten umarmte".

Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte sich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K. gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten Tat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.

2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß sich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer