Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 220/02, Beschluss v. 20.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2001 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
2. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, einmal in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen muß die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als 15 Monate Untersuchungshaft erlitten (UA S. 26). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht nicht Gebrauch gemacht. Da die verhängte Strafe durch die anzurechnende Untersuchungshaft voll verbüßt ist, scheidet eine Strafaussetzung, die den Angeklagten in diesem Fall beschwert (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98), begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01; Urt. vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01).
Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen oder Weisungen gegenstandslos.
Der geringfügige Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bearbeiter: Karsten Gaede