Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 186/02, Beschluss v. 07.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel