Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 157/02, Beschluss v. 14.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffgehalts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforderlich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.
Bearbeiter: Karsten Gaede