Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 149/02, Beschluss v. 12.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Bearbeiter: Karsten Gaede