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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 115/02, Beschluss v. 24.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 115/02 - Beschluss vom 24. April 2002 (LG Bonn)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Gesetzeseinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern).

§ 182 Abs. 1 StGB; § 176 StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Annahme von Tateinheit (vgl. 112 der Urteilsgründe) zwischen sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 und vom 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage eine geringere Einzelstrafe im Falle 112 der Urteilsgründe und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Karsten Gaede