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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, StB 12/01, Beschluss v. 26.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StE 9/99; StB 12/01 - Beschluß v. 26. Juli 2001 (OLG Hamburg)

Strafvollstreckungsverfahren; Verabredung zum Totschlag; Besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB; Halbstrafe; Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung

§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2001 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

Auch der Senat vermag trotz der positiven Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug und seiner schon in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck gebrachten Distanzierung zur DHKPC bei Berücksichtigung des Gewichts der vom Verurteilten begangenen Tat keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erkennen, die es gestatten würden, schon nach Verbüßung der Halbstrafe die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede