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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 77/01, Beschluss v. 11.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 77/01 (2 AR 43/01) - Beschluß v. 11. April 2001 (LG Osnabrück)

Zuständigkeit für die Vollstreckung von Urteilen der Jugendkammer

§§ 82 ff. JGG

Entscheidungstenor

Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGB nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978 geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt, nicht entgegen.

Bearbeiter: Rocco Beck