Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 324/01, Beschluss v. 30.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 2001 das Amtsgericht Cottbus zuständig.
2. Der Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 4. September 2001, mit dem die Übernahme der Bewährungsüberwachung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
Bearbeiter: Karsten Gaede