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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 271/01, Beschluss v. 31.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 AR 271/01 - Beschluss vom 31. Oktober 2001 (AG Memmingen)

Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen anhängige Strafverfahren wegen Betrugs (Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach a.d. Riß anhängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. (Az.: 7 Ls Ak 1183/00) verbunden.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind.

Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach das Hauptverfahren in der Sache 7 L.s Ak 1183/00 durch Beschluß vom 25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht Biberach ist mit der vom Amtsgericht Memmingen angeregten Verbindung einverstanden.

Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen dieselben Beschuldigten richten und parallele Tatvorwürfe betreffen; in beiden Verfahren werden dieselben Beweismittel zu verwerten sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede