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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 265/01, Beschluss v. 21.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 265/01 - Beschluss vom 21. November 2001 (AG Berlin-Tiergarten/AG Neuruppin)

Befasstsein; Zuständigkeitsstreit (Bestimmung durch BGH); Bewährungsaufsicht (Konzentration nach Abgabe an das Wohnsitzgericht)

§ 14 StPO; § 462a StPO; § 453 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.).

2. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGH NStZ 1994, 97; NStZ-RR 2000, 83). Die Bedenken, die der Senat gegen diese Rechtsansicht in seinen Beschlüssen vom 8. November 2000 (2 ARs 299/00 = BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 2) und vom 22. November 2000 (2 ARs 284/00) geäußert hat, hält er nicht mehr aufrecht.

Entscheidungstenor

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich hier.

Zuständig ist das Amtsgericht Fürstenwalde, das am Zuständigkeitsstreit bisher nicht beteiligt war.

Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO zunächst das Amtsgericht Neuruppin zuständig geworden, weil es auf die höchste Strafe erkannt hat. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Fürstenwalde übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGH NStZ 1994, 97; NStZ-RR 2000,83).

Die Bedenken, die der Senat gegen diese Rechtsansicht in seinen Beschlüssen vom 8. November 2000 (2 ARs 299/00 = BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 2) und vom 22. November 2000 (2 ARs 284/00) geäußert hat, hält er nicht mehr aufrecht.

Bearbeiter: Karsten Gaede