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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 258/01, Beschluss v. 26.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 258/01 - Beschluß v. 26. September 2001 (LG Celle)

Ausschließung des Verteidigers vom Verfahren (Unzulässige sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des OLG); Beschwer

§ 138a StPO; § 138c Abs. 2 StPO; § 138d Abs. 6 Satz 3 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3 ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August 2001 zutreffend ausgeführt:

"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt W, nach § 138a StPO als Verteidiger auszuschließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidigers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil danach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330; BGHSt 29, 13, 14; Keinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304 Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Beschwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."

Bearbeiter: Karsten Gaede