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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 229/01, Beschluss v. 29.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 229/01 - Beschluss vom 29. August 2001

Strafrestaussetzung zur Bewährung

§ 454 StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 das Amtsgericht Offenbach zuständig.

Bearbeiter: Karsten Gaede