Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 178/01, Beschluss v. 04.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.
Bearbeiter: Karsten Gaede