hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 178/01, Beschluss v. 04.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 AR 178/01 - Beschluß v. 4. Juli 2001

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.

Gründe

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.

Bearbeiter: Karsten Gaede