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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 AR 169/01, Beschluss v. 15.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 AR 169/01 / 2 AR 102/01 - Beschluß v. 15. August 2001 (LG München)

Übertragung der Bewährungsüberwachung

§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.

Gründe

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000 war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26, 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in München unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht entfallen.

Bearbeiter: Karsten Gaede