Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 161/01, Beschluss v. 22.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Essen übertragen.
Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen, Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.
Bearbeiter: Karsten Gaede