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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 161/01, Beschluss v. 22.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 161/01 - Beschluss vom 22. August 2001

Übertragung der Entscheidung der Sache; Zuständigkeit

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Jugendrichter - Essen übertragen.

Gründe

Der ständig wechselnde Aufenthalt des Angeklagten legte eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG ebensowenig nahe wie eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es wäre von vornherein allein sachgerecht gewesen, Anklage beim Tatortgericht Essen zu erheben, da der Angeklagte hier seinen Hauptwohnsitz hat und alle Zeugen in Essen wohnen.

Bearbeiter: Karsten Gaede