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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 123/01, Beschluss v. 11.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 123/01 (2 AR 69/01) - Beschluß v. 11. Juni 2001 (AG Geilenkirchen)

Verbindung rechtshängiger Sachen

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren 3 Ds 590/00 (74 Js 1387/00) wird zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren 1 KLs 105 Js 144339/00 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Augsburg, das am 29. Mai 2001 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Geilenkirchen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist mit der Abgabe einverstanden. Das Amtsgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Geilenkirchen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Augsburg anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01 m. w. N. ).

Bearbeiter: Karsten Gaede