Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/01, Beschluss v. 26.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. -U. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel