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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 562/01, Beschluss v. 26.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 562/01 - Beschluss vom 26. März 2002 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. -U. gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel