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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 529/01, Beschluss v. 20.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 529/01 - Beschluss vom 20. Dezember 2001

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der genannte Beschluß des Landgerichts Trier aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.

Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür unzuständigen Landgerichts vom 23. Oktober 2001 gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede