Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 522/01, Beschluss v. 06.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) der Teilfreispruch des Angeklagten F. entfällt und
b) der Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahingehend klargestellt wird, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 - 850 Js 4800/00 1 Ls - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtstrafe einbezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte F. dem Tatopfer die tödlichen Messerstiche zugefügt hat. Da das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wo von auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).
Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).
Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht berührt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgründen gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war hier nicht veranlaßt.
2. Zu Recht hat das Landgericht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die Einzelstrafen von 6 und 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war im Tenor entsprechend klarzustellen.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bearbeiter: Karsten Gaede