Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 506/01, Beschluss v. 12.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. , vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V., wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt.
Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den Nebenklägerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Bearbeiter: Karsten Gaede