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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 48/01, Beschluss v. 23.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 48/01 - Beschluß v. 23. März 2001 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2000 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Falles 107 wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rechnung vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das genannte Urteil dahin abgeändert; daß der Angeklagte des Betrugs in 133 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 134 Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 107 der Urteilsgründe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rechnung vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitstrafe von 10 Monaten.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.

Bearbeiter: Rocco Beck