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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 441/01, Beschluss v. 23.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 441/01 - Beschluss vom 23. Mai 2003 (LG Marburg)

Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel; Urteilsgründe.

§ 267 StPO; § 67 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 7. August 2001 aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet worden ist.

2. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe vor der Maßregel entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um 1/10 ermäßigt. Die Staatskasse hat 1/10 der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen seien. Der Angeklagte befand sich seit 15. November 2000 in einstweiliger Unterbringung, seit 28. November 2000 in Untersuchungshaft; in Unterbrechung der Untersuchungshaft sind nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Strafreste aus früheren Verurteilungen zumindest teilweise vollstreckt worden.

Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden. Die Revision ist insoweit erfolgreich.

1. Die Begründung des Landgerichts für die Anordnung des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 StGB beschränkt sich im wesentlichen auf die Mitteilung, der hierzu gehörte Sachverständige habe dies als "sinnvoll" angesehen (UA S. 9), sowie eine Aufzählung theoretisch möglicher Gründe für die Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge (UA S. 13 f.). Der Hinweis auf eine in der Vergangenheit nur "begrenzte Therapiebereitschaft" des Angeklagten und den Zweck einer Förderung seiner Motivation rechtfertigt den Vorwegvollzug jedenfalls in dem angeordneten Umfang nicht.

2. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungssituation ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter wiederum zur Anordnung des Vorwegvollzugs gelangen würde. Die Anordnung war daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV 1985, 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32).

3. Im Hinblick auf den insgesamt geringen Teilerfolg der Revision erschien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 zu ermäßigen und der Staatskasse 1/10 der entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer