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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 406/01, Beschluss v. 10.10.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 406/01 - Beschluss vom 10. Oktober 2001 (LG Köln)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags von Amts wegen

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 2001 wird dem Angeklagten

a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags und

b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede