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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 383/01, Beschluss v. 26.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 383/01 - Beschluß v. 26. September 2001 (LG Gera)

Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der Häufung von Straftaten; Verbot einer Doppelbestrafung); Ne bis in idem

§ 46 StGB; Art. 103 Abs. 3 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271). Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen. Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen. Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w. N.).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Daß der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafen wegen Betrugs (mit Ausnahme des letzten Falles) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser weitere einschlägige Straftaten begangen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271). Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a. BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH bei Dallinger MDR 1957, 528). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w. N.; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).

Bearbeiter: Karsten Gaede