Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 323/01, Beschluss v. 12.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt K. aus H. als Beistand bestellt.
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Bearbeiter: Karsten Gaede