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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 313/01, Beschluss v. 08.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 313/01 - Beschluß v. 8. August 2001 (LG Meiningen)

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen; Beweisantrag (erforderliche Konnexität)

§ 44 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 3 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.).

2. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein vom Anwalt nicht erkannter Fehler einer Kanzleiangestellten ausgeglichen werden soll.

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revisionsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts aber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt worden.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die unter 1.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht vollständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisantrag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen gestellten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat insoweit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Beweisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und er dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht bemerkt habe.

Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und weitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den gerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Karsten Gaede